§ 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/34a#abs-1 (1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechtspflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt achtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/34a#abs-2 (2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, können auf die für die betreffenden Sachgebiete bestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet werden. Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung nach Absatz 1 entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/34a#abs-3 (3) Die Länder können vorsehen, dass die Prüfung nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am Ende der Lehrgänge abgelegt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/34a#abs-4 (4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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